Vollständige Neufassung
Verabschiedet durch die Kreismitgliederversammlung am 12.August 2023

Die Junge Union Kreisverband Wesel ist als Teil der Jungen Union NRW eine selbstständige
Vereinigung junger Menschen in der CDU des Kreises Wesel. Die Junge Union im Kreisverband
Wesel orientiert sich an den Grundwerten der CDU und den Belangen der jungen Generation.
Sie möchte an der demokratischen Gestaltung der Gesellschaft mitwirken. Die Junge Union
strebt die Verwirklichung dieser Ziele durch aktive Beteiligung in der CDU und der
Öffentlichkeit an.

A. Name und Sitz

§ 1
Die Junge Union Kreisverband Wesel ist die selbstständige Vereinigung der jungen Menschen
in der CDU im Kreis Wesel.
§2
Die Vereinigung führt den Namen „Junge Union Kreisverband Wesel“ sowie die
Kurzbezeichnungen Junge Union, JU Kreis Wesel und JU.
§3
Sitz des JU-Kreisverbandes ist die CDU-Kreisgeschäftsstelle.

B. Gliederungen

§4
1. Die Mitglieder der Jungen Union im Kreis Wesel bilden den Kreisverband.
2. Der Kreisverband gliedert sich in die Stadt- und Gemeindeverbände Alpen, Dinslaken,
Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg,
Schermbeck, Sonsbeck, Voerde, Wesel und Xanten.
3. Im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand sind Untergliederungen möglich.
4. Die Stadt- und Gemeindeverbände können sich eine Geschäftsordnung geben, in der
sie die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des
Vorstandes regeln. Diese Bedarf der Genehmigung durch den Kreisvorstand.
5. Der Kreisvorsitzende ist unter Angabe der Tagesordnung zu den
Mitgliederversammlungen der Stadt- bzw. Gemeindeverbänden einzuladen.
§5
Die Stadt- und Gemeindeverbände haben folgende Gremien:
1. die Mitgliederversammlung
2. den Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und mit einer Frist von zwei
Wochen vom Stadt- bzw. Gemeindeverband einzuberufen. Der Mitgliederversammlung
gehören stimmberechtigt alle Mitglieder des jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverbandes an.
Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes,
sofern vorhanden.
2. Beschlussfassung über die Arbeit des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes für eine
Amtszeit von 2 Jahren.
(3) Der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand besteht mindestens aus:
1. dem/ der Vorsitzenden
2. einer durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder
festzulegenden Zahl von stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister(in)
4. einer durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder
festzulegenden Zahl von weiteren Mitgliedern des Vorstandes.
5. die dem Stadt- bzw. Gemeindeverband angehörigen Mitglieder des Kreisvorstandes
mit beratender Stimme.
§6
Der Kreisvorstand ist für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches
zuständig. Er hält mit allen Stadt- und Gemeindeverbänden ständige Verbindung; er
unterstützt und koordiniert ihre Arbeit.

C. Organe

§7
Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. Die Kreismitgliederversammlung
2. Der Kreisvorstand
3. Die Vorsitzendenkonferenz
§8
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist als höchstes Organ die beschließende Vertretung der
Jungen Union im Kreis Wesel. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung
anderen Organen übertragen sind.
(2) Der Kreismitgliederversammlung gehören stimmberechtigt alle Mitglieder der Jungen
Union im Kreis Wesel an. Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen. Die Einladung muss schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Der
Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) steht dem Postweg gleich. Im
Falle eines Versandes auf dem Postweg, ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
(3) Der Kreisvorstand muss die Kreismitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der
Stadt- und Gemeindeverbände oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangen.
(4) Antragsberechtigt auf der Kreismitgliederversammlung sind:
o Der Kreisvorstand
o Die Stadt- und Gemeindeverbände
o 10 Mitglieder
§9
Die Kreismitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Satzung des Kreisverbandes einschließlich einer möglichen
Finanz- und Beitragsordnung und einer möglichen Verfahrensordnung
2. Beschlussfassung über die Arbeit des Kreisverbandes
3. Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes
4. Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die dem Kreisvorstand nicht
angehören.
5. Entgegennahme der Berichte des/der Kreisvorsitzenden und des Kreisschatzmeisters
6. Entlastung des Kreisvorstandes
7. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zu Landes- und Bezirkstagungen der
Jungen Union
8. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum CDU-Kreisparteitag
§10
(1) Dem Kreisvorstand gehören mit Stimmrecht an:
1. Der geschäftsführende Vorstand:
o ein/e Vorsitzende/r
o zwei stellvertretende Vorsitzende
o ein/e Schatzmeister/in
o ein/e Geschäftsführer/in
2. Die weiteren Mitglieder:
o vier bis dreizehn Beisitzer/innen
(2) Dem Kreisvorstand gehören ohne Stimmrecht an:
o Bundesvorstandsmitglieder der Jungen Union Deutschlands
o Landesvorstandsmitglieder der Jungen Union NRW
o Bezirksvorstandsmitglieder der Jungen Union Niederrhein
o Deutschlandräte oder stellv. Deutschlandräte der Jungen Union
Deutschlands
o Mandatsträger des Kreises Wesel (Kreistagsmitglieder, Sachkundige
Bürger, Mitglieder der Aufsichtsgremien) soweit sie Mitglied der
Jungen Union im Kreis Wesel sind.
o Weitere Mitglieder auf Beschluss des Kreisvorstandes
(3) Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer ist vor dem Wahlgang mit einfacher Mehrheit
festzulegen.
§11
Aufgaben des Kreisvorstandes sind unter anderem:
▪ Vorbereitung der Kreismitgliederversammlungen
▪ Durchführung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung
▪ Beratung und Durchführung der Anregungen der Vorsitzendenkonferenz
▪ Erledigung der politischen und organisatorischen Arbeiten des Kreisverbandes
▪ Nominierung von Kandidaten für Gremien der CDU und deren Vereinigungen auf
Kreis- und übergeordneter Ebene, sowie übergeordneten JU-Verbänden
▪ Genehmigungen der Geschäftsordnungen der Stadt- und Gemeindeverbände
▪ Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
▪ Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
▪ Ggf. Durchführung von Finanzgeschäften auf Rechnung des Bezirksverbandes
Niederrhein gemäß der Satzung des JU Bezirksverbandes Niederrhein
§12
(1) Der Kreisvorstand kann aus seiner Mitte heraus eine(n) Pressesprecher(in) wählen, der/die
dann dem Geschäftsführenden Vorstand angehört.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des
Kreisverbandes, sowie die ihm vom Kreisvorstand übertragenden Aufgaben und ist zuständig
für die Vorbereitung und Durchführung von Vorstandssitzungen.
(3) Einladungen zum Kreisvorstand müssen in Textform und mit einer Frist von mindestens 8
Tagen und unter Angabe einer Tagesordnung erfolgen. In Eilfällen beträgt die Einladungsfrist
mindestens zwei Tage.
(3.1) Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) steht dem
Postweg gleich.
§13
Der Kreisvorstand ist angehalten, die Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindeverbände zu
einem regelmäßig tagenden Meinungsaustausch einzuladen. Dieses Treffen hat beratenden
Charakter und kann auch bei Bedarf vom Kreisvorstand einberufen werden.
(1) Dieser Vorsitzendenkonferenz gehören der Kreisvorstand, die nicht stimmberechtigten
Kreisvorstandsmitglieder und die Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindeverbände an.
(2) Die Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindeverbände können sich durch Mitglieder ihres
Stadt- bzw. Gemeindeverbandvorstandes vertreten lassen.
(3) Aufgabe der Vorsitzendenkonferenz ist der Austausch zwischen dem Kreisverband und den
Stadt- und Gemeindeverbänden. Die Vorsitzendenkonferenz regelt Organisatorische Fragen
zwischen den Verbandsstrukturen.
(3.1) Die Durchführung der Anregungen seitens der Vorsitzendenkonferenz obliegt im
Bedarfsfall dem Kreisvorstand.
§14
Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitskreise einrichten. Er bestimmt ihre
Aufgaben und möglichst aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Die Ergebnisse sind zu
protokollieren und dem Kreisvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
§15
Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband.
§16
Über die Sitzungen aller Organe sind Protokolle anzufertigen. Diese sind vom Vorsitzenden
sowie dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(1) Das Protokoll der Kreismitgliederversammlung wird auf der ersten Sitzung des
Kreisvorstandes nach einer Kreismitgliederversammlung genehmigt und der CDUKreisgeschäftsstelle zur Verfügung gestellt.
(2) Protokolle des Kreisvorstandes werden mit der Einladung zur nächsten Sitzung des
Kreisvorstandes versandt und sind auf dieser Sitzung durch den Kreisvorstand zu
genehmigen.
(3) Das Protokoll der Vorsitzendenkonferenz wird auf der ersten Sitzung des
Kreisvorstandes nach einer Vorsitzendenkonferenz genehmigt und den Stadt- bzw.
Gemeindeverbandsvorständen zur Verfügung gestellt.
(4) Über Einsprüche entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit.
§17
Die Junge Union Kreisverband Wesel erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt die Finanzund Beitragsordnung der Jungen Union Kreis Wesel.
§18
Die Junge Union Kreis Wesel kann sich eine Finanz- und Beitragsordnung geben. Wenn sich
die Junge Union Kreis Wesel eine Finanz- und Beitragsordnung gibt, ist sie Bestandteil dieser
Satzung.
§19
Die Junge Union Kreis Wesel kann sich eine Verfahrensordnung geben. Wenn sich die Junge
Union Kreis Wesel eine Verfahrensordnung gibt, ist sie Bestandteil dieser Satzung.
§20
In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die
Bestimmungen der Satzung und der Verfahrensordnung der Jungen Union NRW.